Impressum

Marko Klingbeil

Ehm-Welk-Str. 83
16303 Schwedt/O


Tel.: 0151-56375339

Internet: www.ecu-tech.de

E-Mail: ecu-tech@gmx.de

 

Gerichtsstand: Schwedt/Oder

Steuernummer: 062/239/02632

 

 

 

 

Kein Ausweis der Umsatzsteuer, da nach § 19 Abs. 1 UStG Kleinunternehmer.

 

 

Urheberrecht & Hinweis zu externen Links

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Ausführlicher Disclaimer (externer Link)

 

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. ecu-tech (AGB)

 

 

§ 1. Allgemeines

§ 1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. ecu-tech erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, eines nochmaligen Widerspruchs nach Eingang bei Fa. ech-tech bedarf es nicht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Fa. ecu-tech schriftlich bestätigt sind. Bezieht sich ein Vertrag auf die Lieferung von Software, werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zusätzlich mit vereinbart. Auf Anfrage des Käufers teilt die Fa. ecu-tech diese zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen mit. Erfolgt diese Anfrage vor oder bei Bestellung oder Auftragserteilung, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von einer Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der zusätzlichen Einschränkungen bzw. Gewährleistungsbestimmungen vom Vertrage zurückzutreten.

§ 1.2 Sofern Eingriffe in die Motorsteuerung oder in sonstiger Weise in Motoren er­folgen, kann hierdurch die Betriebserlaubnis erlöschen.

Wir weisen unsere Kunden hiermit auf diesen Umstand hin.

Es ist ausschließlich Aufgabe der Kunden, sich über die Genehmigungspflichtigkeit unserer Leistungen vorab bei den entsprechenden Stellen zu informieren und dort gegebenenfalls die erforder­lichen Genehmigungen einzuholen. Für das Bestehen der Betriebserlaubnis an den von Fa. ecu-tech bearbeiteten Fahrzeugen und den hieraus resultie­renden Folgen aus dem Erlöschen der Betriebserlaub­nis übernimmt Fa. Ecu-tech keine Haftung.

 

§ 2. Angebot & Vertragsschluss

§ 2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2.2 An Kaufanträge und sonstige Bestellungen ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Sie erlöschen nur, wenn der Käufer sie widerruft. Führt die Fa. ecu-tech  innerhalb der Frist oder bis zum Eingang eines Widerrufs die Bestellung aus, bedarf es keiner gesonderten Annahmeerklärung.

§ 2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Werden nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich vereinbart, so liefert die Fa. ecu-tech Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- und unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist die Fa. ecu-tech berechtigt, dass geänderte Produkt zu liefern.

 

§ 3. Lieferung & Leistungszeit

§ 3.1 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Hat er keinen Liefertermin vereinbart, so bedarf es vor der Nachfristsetzung zunächst einer angemessenen Lieferfrist.

§ 3.2 Der Fa. ecu-tech steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert berechnet werden können. Fälle höherer Gewalt entheben die Fa. ecu-tech von der Lieferpflicht. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

§ 3.3 Dem Käufer stehen im Falle der Nichtbelieferung Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, nicht zu.

 

§ 4. Versand & Gefahrübergang

Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers. Soweit in meinen Konditionen vorgesehen, berechnen ich die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nicht anders vereinbart der Fa. ecu-tech überlassen. Transportversicherungen werden von Fa. ecu-tech nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers vorgenommen. Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Ablieferer festzustellen und der fa. ecu-tech binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. Alle Rücksendungen des Käufers erfolgen zunächst auf dessen Kosten. Hat die Fa. ecu-tech den Grund der Rücksendung zu vertreten (Garantiefall, Gewährleistungsfall etc.) werden die Versandkosten dem Käufer erstattet. Die Fa. ecu-tech ist nicht verpflichtet, unfreie Sendungen entgegen zu nehmen.

 

§ 5. Warenrücknahmen & Rücklieferungen

§ 5.1 Grundsätzlich ist eine Warenrücknahme nur möglich, wenn vor der Lieferung ausdrücklich eine Rückgabemöglichkeit vereinbart wurde. Bei Warenrücknahmen bzw. -sendungen haftet der Kunde für die einwandfreie Verpackung der Ware. Die Ware darf nur in Originalverpackung an Fa. ecu-tech zurückgeschickt werden.

Eine Warengutschrift erfolgt erst nach eingehender Prüfung der zurückgesandten Ware. Die Rücksendung muss "frei Haus" erfolgen. Für Wiedereinlagerung werden dem Käufer 15 % des Warenwerts, aber mindestens 25,00 EUR in Rechnung gestellt. Waren mit einem Nettowarenwert unter 50,00 EUR werden grundsätzlich nicht für eine Warengutschrift zurückgenommen. Beschädigte oder nicht mehr einwandfreie Waren sind von der Rücksendung ausgeschlossen und werden nicht gutgeschrieben.

5.2 Bei Lieferung von modifizierten Daten für Motorsteuergeräte (Software, Tuningfiles oder Tuning-Dateien) die dem Zweck der Leistungssteigerung von Motoren dienen, erfolgt die Lieferung des Produktes immer unter dem Gesichtspunkt einer eigens für den Kunden entwickelten Sonderanfertigung deren Umtausch bzw. Rückgaberecht hiermit grundsätzlich ausgeschlossen wird.

 

§ 6. Preise, Preisänderungen

Den Lieferungen und Leistungen der Fa. ecu-tech liegen die in der jeweils zuletzt ausgegebene Preisliste festgelegten Preise zugrunde. Die in dem Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Führt die Fa. Ecu-tech die Bestellung ohne ihr eigenes Verschulden erst nach mehr als 30 Tagen aus, so ist sie berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.

 

§ 7. Zahlungsbedingungen

§ 7.1 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsdatum zu begleichen. Die Fa. ecu-tech ist berechtigt, die Lieferung von einer Vorauskasse abhängig zu machen oder die Ware gegen Nachnahme zu liefern. Macht die Fa. ecu-tech hiervon Gebrauch, teilt sie dies dem Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Eingang der Bestellung mit. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innerhalb einer von der Fa. ecu-tech gesetzten Frist, gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen. Hierauf weist die Fa. ecu-tech bei Forderung der Vorauszahlung nochmals ausdrücklich hin.

§ 7.2 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist bin ich zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind - sofern der Käufer Unternehmer ist - mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Regeln.

 

§ 8. Eigentumsvorbehalt

§ 8.1 Alle Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Geschäftsverbindungen mit mir getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen unwiderruflichen Gutschrift. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld verrechnet, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers.

§ 8.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne mich zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für mich grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Käufer Alleineigentümer werden, räumt er mir bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für mich. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des realisierbaren Wertes der Vorbehaltsware.

§ 8.3 Vor der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an mich ab.

§ 8.4 Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen.

§ 8.5 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die mir nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werde ich auf Wunsch des Käufers nach meiner Wahl einen Teil des Sicherungsrechtes freigeben.

§ 8.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in meinem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an mir abgetreten. Ich nehme diese Abtretung an.

 

§ 9. Gewährleistung, Schadensersatz

§ 9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Beim Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

§ 9.2 Für Ersatz oder und Ausbesserung leistet ecu-tech in der gleichen Weise Gewähr, wie für den Lieferungsgegenstand. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.

§ 9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

§ 9.4 Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht sichergestellt, dass Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilität übernimmt ecu-tech nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von ecu-tech bezogen wurden.

§ 9.5 Bei von ecu-tech gelieferter Software haftet ecu-tech nicht für eine evtl. Verletzung von Urheberrechten.

§ 9.6 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht bzw. sie erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite verändert, bearbeitet oder Mängel ohne Zustimmung der Fa. ecu-tech beseitigt werden, wenn diese in Fahrzeuge oder Teile eingesetzt werden, die im Rennsport oder entsprechenden Wettbewerben eingesetzt werden, sowie für den Fall, dass der Einbau des Liefergegenstandes außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt vorgenommen wird. Werden gelieferte Teile in ein Kraftfahrzeug eingebaut und ist hierfür eine Betriebserlaubnis oder Abnahme erforderlich, so leistet die Fa. ecu-tech für die Erteilung keine Gewähr.

§ 9.7 Mit Ausnahme der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sind Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränkt. Aufwendungen des Käufers im Zuge der Nachbesserung sind nicht zu ersetzen.

§ 9.8 Die Ansprüche des Käufers aus einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleiben unberührt.

§ 9.9 Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche des Käufers gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten).

 

§ 10. Haftung für Folgeschäden bzw. Produkthaftung, Fahrzeuggewährleistung, Fahrzeughaftpflicht

§ 10.1 Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von Fa. ecu-tech angebotenen Leistungen, Produkte  sowie vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug dem Motor, sowie dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Fahrzeuges führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies, physikalisch bedingt, zu einem höheren Verschleiß am Fahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges auf die Lebensdauer des Motors und seiner Aggregate auswirken. Fa. ecu-tech bietet deshalb die Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages.

Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeuges haftet Fa. ecu-tech nur insoweit, als sie durch von Fa. ecu-tech eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Bei Einbau eines neuen Steuerchips haftet Fa. ecu-tech damit ausdrücklich nur für solche Schäden am Fahrzeug, die durch einen defekten Chip verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen;

§ 10.2 Fa. ecu-tech weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann.

§ 10.3 Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen. Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Käufer muss das Fahrzeug, soweit für die Teile keine ABE vorliegt, beim Technischen Überwachungsverein vorführen. Die Verantwortung von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt beim Käufer. Irgendwelche Ansprüche an den Verkäufer wegen Nichtgenehmigung durch den TÜV sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat die TÜV-Zulässigkeit unter Beachtung der entsprechenden Auflagen ausdrücklich schriftlich zugesichert

§ 10.4 Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Er stellt die Fa. Ecu-tech insoweit von jeder Haftung frei.

§ 10.5 Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

 

 

§ 11. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand

§11.1 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken

§11.2 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. ecu-tech und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§11.3 Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand ist Schwedt/O

 

 

 

 

 

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